Antrag auf Zeitausgleich - Was ist das?

Die Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland regeln im § 9b Arbeitszeitkonten auch den Antrag auf Zeitausgleich. - § 9b Abs. AVR Diakonie Deutschland

„Dem rechtzeitigen Antrag einer Mitarbeiterin bzw. eines Mitarbeiters auf Zeitausgleich vom Jahresarbeitszeitkonto ist zu entsprechen, es sei denn, es stehen dringende dienstliche bzw. betriebliche Interessen oder die Interessen anderer Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang verdienen, entgegen.“

Hat eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter auf seinem Arbeitszeitkonto Plusstunden (der aktuelle Stand ist zu Beginn des Kalendermonats mitzuteilen), kann sie oder er einen Antrag auf Zeitausgleich stellen.

Was sind dabei die Vorteile?

  • Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter „bestimmt“ den Zeitpunkt, wann sie oder er die Plusstunden ausgleicht.
  • Eine Arbeitsunfähigkeit während eines Zeitausgleiches mindert das Arbeitszeitkonto nur in der ersten Woche. Ab der zweiten Woche eines Zeitausgleichs gelten die gleichen Bestimmungen wie für den Krankheitsfall während des Urlaubs. Das Arbeitszeitkonto mindert sich ab diesem Zeitpunkt nicht, es wird ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit pro Fehltag gutgeschrieben.
  • Das Zeitguthaben für den beantragten Freizeitausgleich kann ab dem Zeitpunkt der Genehmigung nicht mehr durch Anordnung von Minusstunden reduziert („ausgeglichen“) werden.

Was ist ein rechtzeitiger Antrag?

Dies ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Um Streitigkeiten darüber zu vermeiden, haben der Vorstand und die Mitarbeitervertretung in unserem Werk eine Vereinbarung getroffen. Anträge auf Ausgleich des Arbeitszeitkontos müssen bis zum Fünften des Vormonats schriftlich und formlos bei der/dem Dienstplanverantwortlichen beantragt werden (Dienstvereinbarung Nr. 3/2010).

Für einen längeren Zeitausgleich empfiehlt sich aber ein früherer Antrag, um die Dienstplanung zu erleichtern.

Was sind Ablehnungsgründe?

1. dringende* dienstliche oder betriebliche Interessen:

Auch darüber haben der Vorstand und die Mitarbeitervertretung eine Vereinbarung getroffen. Dringende betriebliche Gründe liegen dann vor, wenn kein Aufschub geduldet und erhebliche wirtschaftliche Nachteile für den Betrieb oder Betriebsablauf zu befürchten sind. Eine mangelnde Personalplanung stellt keinen dringenden betrieblichen Grund dar (Dienstvereinbarung Nr. 3/2010).

*dringend = eilig, drängend, keinen Aufschub duldend, sehr wichtig, nachdrücklich (Def. Wahrig - Deutsches Wörterbuch - Bertelsmann Lexikon Verlag - 1991)

2. Interessen anderer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang verdienen

Beispiel

Max Mustermann ist mit 30 Stunden wöchentlicher Arbeitszeit in Pflegeheim „Abendfrieden“ beschäftigt. Er hat Anfang Februar 2015 auf seinen Arbeitszeitkonto 60 Plusstunden stehen. Da er Ende Mai sein Gartenhäuschen ausbauen will, beantragt er von 18. bis 31.Mai 2023 Ausgleich seines Arbeitszeitkontos. Es steht kein dringendes dienstliches oder betriebliches Interesse entgegen und es steht auch kein anderes Interesse von Beschäftigten entgegen, welche sozialen Vorrang haben. Der Antrag auf Zeitausgleich ist zu gewähren. Das Zeitguthaben kann ab diesem Zeitpunkt nicht mehr durch Anordnung von Minusstunden reduziert („ausgeglichen“) werden.